Ein Beitrag der SPDqueer (Arbeitsgemeinschaft der SPD für Akzeptanz und Gleichstellung) des SPD-Bezirks Hessen-Süd

Am 10.11.2000 trat in Deutschland das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Dies stellte die erste Möglichkeit überhaupt da, einer queerer Partnerschaft auch einen rechtlichen Rahmen zu geben und eheähnliche rechtliche Ansprüche und Pflichten zu erhalten. Eingetragene Lebenspartner*innen hatten nun zum Beispiel die Möglichkeit einen gemeinsamen Familiennamen anzunehmen und auch Ansprüche auf ein gesetzliches Erbe. So blicken wir nun auf zugleich schon, aber auch erst 20 Jahre eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland zurück. Und obgleich dieses Gesetz ein erster Schritt auf dem Weg zur „Ehe für alle“ war, fehlen uns bis heute noch wichtige Schritte, um die tatsächliche Gleichstellung queerer Ehepaare in Deutschland zu erreichen.
Wenn beispielsweise ein heterosexuelles Ehepaar ein gemeinsames Kind bekommt, wird der Ehemann* automatisch als Kindsvater in der Geburtsurkunde eingetragen und ist somit sorgeberechtigt. Ob es sich dabei um den biologischen Vater des Kindes handelt, spielt hierbei keine Rolle. Für zwei verheiratete Frauen* gilt jedoch: Wenn eine der beiden ein Baby bekommt, muss die Co-Mutter* eine „Stiefkindadoption“ beim Familiengericht beantragen, um ebenfalls sorgeberechtigt zu werden. Selbst wenn nur ein Elternteil in der Geburtsurkunde eingetragen ist und somit kein weiterer Elternteil einen „Anspruch“ auf das Kind erhebt, ist das Verfahren der Stiefkindadoption immer Pflicht, für die Co-Mutter*, um überhaupt irgendwelche Rechte am eigenen Kind haben zu können.
Und so gilt es heute wie vor 20 Jahren, das bereits erreichte gebührend zu zelebrieren und gleichzeitig nach vorn zu blicken und die Wege, die es noch zu bezwingen gilt, gemeinsam und solidarisch anzugehen.